Verkaufs- und Lieferbedingungen 01/2011
Alle Bestellungen und Lieferungen sowie sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Bedingungen, die Besteller oder Lieferanten auf ihren Anfragen oder Aufträgen vorgedruckt oder sonstwie erwähnt haben und die mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich und werden selbst dann von uns nicht anerkannt, wenn wir diesen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Für unsere Vertragspartner sind mithin folgende Bedingungen ausnahmslos verbindlich und gelten insbesondere mit Auftragserteilung als anerkannt.
Auftragsannahme
1. Angebote sind unverbindlich. Maßgebend für den Abschluß des Vertages und dessen Inhalt ist unsere Auftragsbestätigung.
Die Fertigung von Apparaten und Teile deren erfolgt nach den uns überlassenen Zeichnungen oder den von uns erarbeiteten Konstruktionszeichnungen, wobei Konstruktions- und Formänderungen unsererseits bis zur Lieferung ohne Zustimmung des Bestellers vorgenommen werden dürfen. Unsere Zeichnungen und Unterlagen erhält der Besteller unter der ausdrücklichen Bedingung, daß diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen und im Falle der Zuwiderhandlung Schadenersatz, zumindest in Höhe des vereinbarten Gesamtpreises, zu leisten ist, ohne daß es des Nachweises der tatsächlichen Entstehung eines solchen Schadens bedarf.
Gewichte in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind lediglich annähernd, jedoch unverbindlich angegeben.
Preis, Zuschlag, Sicherheit
1. Die Preise sind ab Lieferwerk berechnet ausschließlich Verpackungskosten. Diese werden zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung zusätzlich in Rechnung gestellt.
Sollten zwischen dem Tage der Bestellung und der Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten um mindestens 5 % erhöhen, so sind wir berechtigt, einen entsprechenden angeglichenen Preis zu verlangen.
Rechnungen sind zahlbar in bar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.
Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen, und es gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt. Anfallende Scheck- oder Wechselspesen oder Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptieren Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte bleiben somit zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unsern Gunsten bestehen.
Verzug des Bestellers tritt auch ohne weitere Mahnung ein mit Ablauf des Tages des dem Rechnungsdatum folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Datum der Rechnungsausstellung entspricht. Bei Verzug sind unsere Forderungen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen.
Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Bezahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Besteller verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen Sicherheiten für unsere Forderungen zu stellen.
Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltsrechten gegenüber unseren Forderungen ist nur zulässig bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.
Versand
1. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über.
Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluß jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Die Ware wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegebenenfalls zu Lasten des Bestellers gegen Transportrisiken versichert.
Abnahme
1. Unsere Lieferungen und Leistungen gelten mit Verlassen unseres Werkes als abgenommen.
Falls vor Verlassen des Werkes Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller besonders geprüft und abgenommen werden sollen, muß dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden. Im Falle einer solchen Abnahme gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Bestellers.
Nichtannahme der Ware
1. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nach Fertigstellung und entsprechender Anzeige an ihn nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 15 % des Gesamtpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, Lagerung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen vorzunehmen. Mit einer solchen Lagerung gelten die Lieferungen und Leistungen als an den Besteller bewirkt und von diesem angenommen.
Verzug
1. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor vollständiger Vorlage der vom Besteller uns zu überlassenden Zeichnungen und Unterlagen beziehungsweise nach Fertigungsfreigabe der von uns erstellten Zeichnungen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, daß der Besteller seinerseits die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
Wird ein vereinbarter Liefertermin durch unser Verschulden um mehr als acht Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Wir behalten uns das Recht vor, den Gesamtauftrag in Teillieferungen auszuführen und über die Teillieferung Zwischenrechnungen auszustellen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere aus §§ 286 und 326 BGB werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich noch nicht erbrachter Lieferungen und Leistungen, nicht hingegen in bezug auf bereits erbrachte Teillieferungen und Teilleistungen; insoweit steht ihm das Recht zu, den Gesamtpreis in dem Verhältnis zu mindern, in dem die noch nicht erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen zur gesamten Leistung stehen.