Unsere AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen 01/2011

Alle Bestellungen und Lieferungen sowie sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere wider­sprechende Geschäftsbedin­gun­gen unseres Vertragspartners, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Bedingungen, die Besteller oder Lieferanten auf ihren Anfragen oder Aufträgen vorgedruckt oder sonstwie erwähnt haben und die mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbind­lich und werden selbst dann von uns nicht anerkannt, wenn wir diesen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Für unsere Vertragspartner sind mithin folgende Bedingungen ausnahmslos verbindlich und gelten insbesondere mit Auftragserteilung als anerkannt.


Auftragsannahme

1. Angebote sind unverbindlich. Maßgebend für den Abschluß des Vertages und dessen Inhalt ist unsere Auftragsbestäti­gung.
Die Fertigung von Apparaten und Teile deren erfolgt nach den uns überlassenen Zeichnungen oder den von uns erarbeiteten Konstruktionszeichnungen, wo­bei Konstruktions- und Form­änderungen unsererseits bis zur Lieferung ohne Zustimmung des Bestellers vorgenommen werden dürfen. Unsere Zeich­nungen und Unterlagen erhält der Besteller unter der aus­drück­lichen Bedingung, daß diese Dritten nicht zu­gänglich gemacht werden dürfen und im Falle der Zuwiderhandlung Schadenersatz, zumindest in Höhe des vereinbarten Gesamt­preises, zu leisten ist, ohne daß es des Nachweises der tat­säch­lichen Entstehung eines solchen Schadens bedarf.
Gewichte in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind ledig­lich annähernd, jedoch unverbindlich an­gegeben.

Preis, Zuschlag, Sicherheit

1. Die Preise sind ab Lieferwerk berechnet ausschließ­lich Ver­packungskosten. Diese werden zum Selbst­kostenpreis ohne Rück­nahmeverpflichtung zusätzlich in Rechnung ge­stellt.
Sollten zwischen dem Tage der Bestellung und der Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten um mindestens 5 % erhöhen, so sind wir berechtigt, einen ent­spre­chenden angegli­chenen Preis zu verlangen.
Rechnungen sind zahlbar in bar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug.
Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungs­halber ent­gegengenommen, und es gilt die Zahlung erst nach deren Ein­lösung als erfolgt. Anfallende Scheck- oder Wechsel­spesen oder Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzah­lungen, die gegen Übersendung eines von uns ausge­stellten und vom Käu­fer akzeptieren Wechsels erfol­gen, gelten erst dann als Zah­lung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Der ver­einbarte Eigen­tumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Verein­ba­rungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte blei­ben somit zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unsern Gunsten bestehen.
Verzug des Bestellers tritt auch ohne weitere Mah­nung ein mit Ablauf des Tages des dem Rechnungs­datum folgenden Monats, der durch seine Zahl dem Datum der Rechnungsaus­stellung entspricht. Bei Verzug sind unsere Forderungen in Höhe von minde­stens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu ver­zinsen.
Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, so sind wir berech­tigt, nach unserer Wahl entweder Be­zahlung oder Sicher­heitslei­stung zu verlangen.
Der Besteller verpflichtet sich, jederzeit auf Verlan­gen Sicher­heiten für unsere Forderungen zu stellen.
Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zu­rückbehalts­rechten gegenüber unseren Forderungen ist nur zulässig bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.

Versand

1. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Besteller über.
Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluß jeder Haftung unserer Wahl über­lassen. Die Ware wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegebenenfalls zu Lasten des Bestellers gegen Transportrisiken versi­chert.

Abnahme

1. Unsere Lieferungen und Leistungen gelten mit Verlassen unse­res Werkes als abgenommen.
Falls vor Verlassen des Werkes Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller besonders geprüft und abgenommen wer­den sollen, muß dies bei Auf­tragserteilung ausdrücklich ver­einbart werden. Im Falle einer solchen Abnahme gehen die damit ver­bundenen Kosten zu Lasten des Bestellers.

Nichtannahme der Ware

1. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung nach Fer­tig­stellung und entsprechender Anzeige an ihn nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzu­treten oder Schadenersatz wegen Nicht­erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir be­rech­tigt, ent­weder ohne Nachweis eines Schadens 15 % des Gesamt­preises oder Ersatz des tatsächlich entstande­nen Scha­dens zu verlangen.
Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, Lage­rung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen vor­zunehmen. Mit einer solchen Lagerung gelten die Liefe­run­gen und Leistungen als an den Besteller bewirkt und von die­sem angenom­men.

Verzug

1. Die Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor vollständiger Vorlage der vom Besteller uns zu überlassen­den Zeichnungen und Unterlagen beziehungsweise nach Ferti­gungsfreigabe der von uns erstellten Zeichnungen. Die Einhal­tung der Lie­ferfrist setzt voraus, daß der Besteller sei­nerseits die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträglich vom Besteller gewünschte Ände­rungen verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unse­res Willens liegen, z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh­stoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die ge­nann­ten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines be­reits vorliegenden Verzugs eintreten.
Wird ein vereinbarter Liefertermin durch unser Verschulden um mehr als acht Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, daß er die Ab­nahme der Lieferung nach Ab­lauf der Frist ablehne. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nach­lie­ferfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, unver­züglich nach Ablauf der gesetzten Nachliefer­frist mit schrift­li­cher Erklärung vom Vertrag zurück­zutreten oder bei Vor­satz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichter­fül­lung zu verlangen.
Wir behalten uns das Recht vor, den Gesamtauftrag in Teillie­ferungen auszuführen und über die Teillie­ferung Zwi­schen­rechnungen auszustellen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbeson­dere aus §§ 286 und 326 BGB werden, soweit gesetz­lich zulässig, ausge­schlossen.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nur hin­sichtlich noch nicht erbrachter Lieferungen und Lei­stungen, nicht hin­gegen in bezug auf bereits erbrachte Teillieferungen und Teil­leistungen; inso­weit steht ihm das Recht zu, den Gesamt­preis in dem Verhältnis zu mindern, in dem die noch nicht er­brach­ten Teillieferungen und Teilleistungen zur ge­samten Leistung stehen.

Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitslei­stungen und Waren 12 Monate ab Auslieferungs­tag. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, späte­stens innerhalb acht Werkta­gen seit Anlieferung, versteckte Mängel bis spätestens inner­halb acht Werktagen seit Auftreten, schriftlich zu rügen. An­sonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware in unverarbeitetem Zustand frachtfrei in unser Werk zurückzu­senden. Es steht uns frei, bei fracht­freier Rückgabe entweder Nachbesserung der man­gelhaften Sache vorzunehmen oder aber Ersatz zu lie­fern.
Wir sind berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche oder Neu­lieferung vorzunehmen.
Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn die Lieferungen oder Leistungen verändert, unsachge­mäß behandelt oder ver­arbeitet werden. Für Frem­d­erzeugnisse haften wir nicht. Wir treten jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lie­ferer des Fremderzeugnisses an den Besteller ab.
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Be­die­nung seitens des Bestellers verur­sacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, Ver­schleiß bei Überbeanspruchung, durch nicht bestim­mungsgemäßen Gebrauch oder durch Ver­schmut­zung sowie Schäden durch außergewöhnliche mecha­nische, chemische oder atmosphärische Ein­flüsse.
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weiter­gehenden Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, einschließlich Scha­denersatzansprüche wegen mittelbarer und unmittel­barer Schäden - vertraglich und außervertraglich - und aus der Durchführung der Nach­besse­rung bezie­hungsweise Neulieferung, soweit nicht grobe Fahr­lässigkeit oder grober Vorsatz unsererseits vorliegen, bezie­hungsweise für das Fehlen zugesicherter Eigen­schaften zwin­gend gehaftet wird.
Die Gewährleistungsfrist gilt auch für eventuelle Ansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsver­letzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und uner­laubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zu unseren Gunsten ergibt, gilt diese Beschrän­kung für den Besteller entspre­chend.

Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus den Geschäftsbedingungen zu dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechts­grund­satz, vor.
Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der geliefer­ten Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes be­rechtigt. Bei einer Verarbeitung zu einer einheitlichen (neuen) Sache erwerben wir daran Miteigentum, wobei sich unser Anteil bestimmt nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben. Soweit durch die Ver­arbeitung das Eigentum untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche das Eigen­tum an dem durch die Verarbei­tung entstandenen Gegen­stand. Der Besteller ist ver­pflichtet, den durch die Verarbei­tung ent­stan­denen Gegenstand für uns unentgeltlich zu ver­wahren.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Liefe­rungen und Leistungen oder des aus der Verarbei­tung entstandenen Gegenstandes jederzeit widerruf­lich im Rahmen seines ord­nungsgemäßen Geschäfts­betriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammen­hang mit der Weiterveräußerung zuste­henden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abge­tretenen Forde­rungen dienen der Sicherung aller un­serer Ansprüche gegen den Besteller. So­weit unsere Gesamtforderung durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, geben wir auf Ver­langen des Bestellers nach unserer Wahl den Überschuß der Außenstände frei.
Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderun­gen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächti­gung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne aus­drücklichen Widerruf, wenn der Bestel­ler seine Zah­lung einstellt. Der Besteller hat auf Ver­langen unver­züglich schriftlich mitzuteilen, an wen er von uns emp­fangene Lieferungen und Leistungen veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräuße­rung zustehen.
Der Besteller hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Liefe­rungen und Leistun­gen unverzüglich mitzuteilen.
Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, verletzt er insbesondere eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebene Pflicht, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir be­rechtigt, die Herausgabe der erbrachten Lieferungen und Lei­stun­gen zu verlangen und diese beim Besteller abzu­ho­len. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. In einem sol­chen Fall sind wir auch berechtigt, den Abnehmern des Be­stellers die Abtretung der Forde­rung des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forde­rung einzuziehen.

Behinderung

1. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die die wirt­schaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unser Unternehmen einwirken, ferner auch bei Un­möglichkeit der Aus­führung, steht ein Rücktrittsrecht vom Ver­trag soweit zu, als wir zur Erfüllung nicht in der Lage sind. In einem solchen Fall sind alle Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, aus­geschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 53424 Remagen.
Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wech­sel- und Scheckforderungen ist Sinzig/Rhein. Soweit es sich bei dem Besteller nicht um einen Vollkaufmann im Sinne der gesetzli­chen Bestimmungen handelt, gilt diese Gerichts­standsver­ein­barung für den Fall, daß der Besteller nach Ver­tragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts­ort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage­er­hebung nicht bekannt ist.



Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr ist der Besteller sodann verpflichtet, mit uns eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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